Satzung der Hanns-Lilje-Stiftung

geänderte Fassung vom 22. November 2019

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Hanns-Lilje-Stiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 Abgabenordnung (AO) und gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 7 AO.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht, indem sie in evangelischer Verantwortung den beständigen Dialog von Kirche und Theologie mit Wissenschaft, Technik, Wirtschaft, Kunst und Politik fördert.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes kann die Stiftung auch evangelische Nachwuchskräfte sowie kulturelle Vorhaben und zeitgenössische christliche Kunst fördern.

(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung außerdem Wettbewerbe für wissenschaftliche Arbeiten sowie wissenschaftliche Tagungen, kulturelle Vorhaben und Projekte im Bereich der Bildung durchführen.

(4) Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der in § 2 (1) genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts.

(5) Das Wirken der Stiftung soll in der Regel einen Bezug zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers haben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Die Mittel des Stiftungsvermögens dürfen nur für die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Kuratoriumsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 20 Millionen DM.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Zustiftungen sind möglich. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(3) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

(5) Die Stiftung kann Treuhandstiftungen und Stiftungsfonds verwalten.

§ 5 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Es ist Vorstand der Stiftung im Sinne des § 86 in Verbindung mit § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Das Kuratorium besteht aus zwölf Mitgliedern. Sie werden berufen durch den Personalausschuss der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers auf Vorschlag des Kuratoriums jeweils für vier Jahre.

(3) Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt. Eine einmalige erneute Berufung ist zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.

(4) Die Mitglieder müssen einer evangelischen Kirche angehören und in ihrer Mehrheit Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen und notwendigen Auslagen. Stattdessen kann das Kuratorium auch eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 6 Vorsitz und Beschlussfassung

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein erstes und ein zweites stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder eines der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, anwesend sind.

(4) Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (z.B. schriftlich oder per Email) ist zulässig, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung, Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung können nur in einer Sitzung des Kuratoriums gefasst werden.

(5) Das vorsitzende Mitglied, im Falle seiner Verhinderung eines der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, beruft die Sitzungen des Kuratoriums nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich ein. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied oder von dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Vertretung der Stiftung

 Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Kuratorium, dieses durch das vorsitzende Mitglied gemeinsam mit einem der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder oder im Falle der Verhinderung des vorsitzenden Mitgliedes durch die beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder vertreten. 

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere

1. die Anlage des Stiftungsvermögens,

2. die Beschlussfassung über die Vergabe der Förderungsmittel,

3. die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes,

4. die Aufstellung der Jahresrechnung,

5. die Aufstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung und

6. die Änderungen der Satzung,

7. die Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung.

(2) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Verwaltungshilfe

 Das Kuratorium kann sich bei seiner Arbeit der Hilfe des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers bedienen und hierüber eine Verwaltungsvereinbarung abschließen, in die auch eine Regelung zur Kostenerstattung aufgenommen werden kann. 

§ 10 Jahresrechnung, Prüfung

Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Kalenderjahres hat das Kuratorium eine Jahresrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung ist einschließlich der Verwendungsnachweise jährlich durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu prüfen.

§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(2)  Satzungsänderungen sind im kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu veröffentlichen. 

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.